AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen
und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen
Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“. Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen)
sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten
Bedingungen anzuwerden.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie
von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestä-
tigung.

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Angebote
Wird das Angebot auf Grund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeich-
nungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur
verbindlich, wenn im Angebot darauf Bezug genommen wird.
Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das
Eigentum des Auftraggebers über.
Preise
Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftrag-
nehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten
sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu
verhandeln.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren
oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht
werden.

Leistungsvorbehalt

Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber
verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu
verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig
die notwendigen Vorleistungen erbringen.
Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch,
Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für
deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren
Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden.
Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.

Gewährleistung
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von
Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Wei-
tergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß § 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen
sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/A. Etwaige Garantieerklärungen von Herstel-
lern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene
Verpflichtung weiter.
Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen
an Gläsern dar:
unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erschei-
nungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten  Gläsern „Hammerschlag“, Verzerrungen
des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern,
Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
Beurteilungsmaßstab für etwaige Reklamationen sind die Richtlinien zur Beurteilung der
visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas des Instituts des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau in Hadamar in der jeweils neuesten Fassung und die
Verglasungsrichtlinien.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den
Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenom-
men worden sind.
Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren.
Der Besteller verarbeitet für uns.
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entste-
henden Kaufpreis- und Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in
Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf
Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung,
sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbe-
halt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt  bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner
die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem
Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beein-
trächtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
Wir  verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Siche-
rungen auf Verlagen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Werkt die
zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

Schadenersatz

Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung
über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatz-
ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschul-
den bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit
bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 Euro einstehen. Soweit
Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag
hinaus gehaftet.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Teil II – Besondere Bestimmungen für Werkverträge

Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwen-
den. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

Angaben des Bestellers
Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des
Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

Anpassungsvorbehalt
Unsere Preise  verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden
Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten
Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden  sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen
erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die
zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers
zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

Zahlung
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Zugang zahlbar.
Im übrigen gilt § 16 VOB/B.

Herstellergarantie

Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehenden Garantie des jeweiligen
Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas werden an den Kunden weitergegeben. Be-
schränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbauko-
sten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der
ursprünglichen Garantie.
Gefahrtragung
Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung
oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut
werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug
gesetzt worden ist.

Teil III – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die
nachstehenden Bestimmungen.
Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.

Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht
mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten
oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten
mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden
irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung
geschlossen.
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem
durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware
spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine be-
festigte Zufahrt – auf dem  Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegen-
heit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen
Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im
Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
Verlangt der Besteller Hilfeleistung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird
dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet
jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 1.7
hinaus.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgelie-
fert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung ent-
stehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung
handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei
Haus vorzunehmen.



...und schlägt man Dir die Scheibe ein, dann melde Dich beim Jenuwein
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